Nun doch zunächst keine automatische Vertretung durch Ehepartner?

Das unter großem Medieninteresse am 18. Mai mit Mehrheit im Bundestag beschlossene Gesetz zur automatischen Notfallvertretung durch Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner wurde vom Bundesrat nicht zur Abstimmung gebracht. Stattdessen wurde der Antrag zurückgestellt. Ob dieses Gesetz bei der nächsten Sitzung des Bundesrates am 22.09., also nur zwei Tage vor der Bundestagswahl verabschiedet wird ist derzeit unklar.

Grund für die Zurückweisung sind die im Gesetz empfohlenen Vergütungserhöhungen für Berufsbetreuer. So sollte deren Stundensatz in der höchsten Stufe von derzeit 44,00 Euro ab dem 01.10.2017 auf 50,50 Euro steigen. Das wäre die erste Erhöhung seit 12 Jahren, mithin also nicht mehr als ein Inflationsausgleich. Offensichtlich sind die mit dieser Neureglung verbunden Mehrkosten in Höhe von geschätzten 115 Millionen Euro jährlich den Ländern nur schwer zu vermitteln. Diese Kosten fallen dann an, wenn der zu Betreuende als mittellos gilt. In allen anderen Fällen erfolgt die Vergütung der Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten.

Auf die Notwendigkeit der privaten rechtlichen Vorsorge mittels einer Vorsorgevollmacht hat diese Entscheidung keine Auswirkungen. Auch wenn die geplante Neuregelung der automatischen Notfallvertretung doch noch zum 01.07.2018 oder später in Kraft treten sollte; ohne private rechtliche Vorsorge ist ein Betreuungsverfahren im Notfall unumgänglich. Lediglich die Abstimmung mit den behandelnden Ärzten in den ersten Tagen nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit wird im Gesetzentwurf geregelt. Ob dies, wie ursprünglich geplant auch ohne die Grundbedingung des gemeinsamen Wohnsitzes nunmehr verabschiedet wird ist fraglich.

Fazit: Auch zukünftig ist der Erhalt der Selbstbestimmung auch in Zeiten der persönlichen Handlungsunfähigkeit an die Existenz einer rechtssicheren, aktuellen und jederzeit verfügbaren Vorsorgevollmacht gebunden.