Page 7 - Vorsorgevollmacht
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1896 BGB

§ 1896 BGB
Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz
oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf
seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
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